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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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I. Allgemeines

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die Firma Matthias Haferland (nachstehend nur noch Fa. Haferland genannt) mit Unternehmen (nachstehend nur noch Vertragspartner genannt) über Lieferungen und Leistungen schließt. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Vertragspartners wird widersprochen; sie werden der Fa. Haferland gegenüber nur mit deren schriftlicher Zustimmung wirksam. Sofern von der Fa. Haferland verwendete Vertragsformulare abweichende Bedingungen vorsehen, haben diese Vorrang vor den dann nachrangig geltenden Geschäftsbedingungen.


II. Angebot und Vertragsschluss

Anfragen, Angebote, Preiskalkulationen etc. der Fa. Haferland sind unverbindlich und stellen lediglich die Aufforderung zur Abgabe einer verbindlichen Erklärung des Vertragspartners dar (invitatio ad offerendum), es sei denn, sie enthalten den ausdrücklichen schriftlichen Hinweis auf ihre Verbindlichkeit. Der Vertragspartner ist an sein Angebot (Bestellung, Auftrag etc.) für zwei Wochen gebunden. Der verbindliche Vertragsschluss erfolgt durch Annahmeerklärung bzw. Bestätigung der Fa. Haferland oder Lieferung bzw. Leistung der Fa. Haferland innerhalb dieser Frist.


III. Preise, Fälligkeit, Aufrechnung

Sämtliche Preise gelten für Lieferungen und Leistungen am Sitz der Fa. Haferland und verstehen sich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Geldforderungen der Fa. Haferland sind mit Rechnungslegung sofort fällig, wenn nicht anders vereinbart. Zahlungen gelten an dem Tage als geleistet, an dem die Fa. Haferland über den Betrag verfügen kann. Sie werden jeweils auf die älteste fällige Schuld angerechnet. Im Falle des Annahmeverzuges werden die Rechnungen nach Eintritt des Verzuges zugestellt und zahlbar. Die Fa. Haferland behält sich vor, entstandene Mehrkosten durch Zahlungsverzug (Mahngebühren, Säumniszuschläge etc.) weiter zu berechnen. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden - vorbehaltlich weiterer Rechte - ohne besondere Mahnung Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz berechnet. Aufrechnen darf der Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.


IV. Lieferung, Fristen

Von der Fa. Haferland genannte Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht verbindlich vereinbart werden. Verbindlich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen der Fa. Haferland sind im Falle von Behinderungen durch Arbeitskämpfe oder höhere Gewalt oder des Nichtvorliegens etwaiger vom Vertragspartner beizustellender Stoffe, Werkzeuge, Muster und Zeichnungen oder von ihm zu beschaffender Genehmigungen, Freigaben oder ähnlicher Unterlagen gehemmt. Die Fa. Haferland wird ganz oder teilweise von ihrer Lieferungs- oder Leistungspflicht entbunden, wenn keine, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung erfolgt, sofern die Fa. Haferland ein kongruentes Deckungsgeschäft mit der gebotenen Sorgfalt geschlossen hat; sie verpflichtet sich in diesem Falle, die Ansprüche gegen ihren Lieferanten an den Vertragspartner abzutreten.

Teillieferungen der Fa. Haferland sind zulässig. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Sachen zum vereinbarten Termin, spätestens aber innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Bereitstellungs- bzw. Fertigstellungsanzeige der Fa. Haferland abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nach Ablauf dieser Frist trotz Mahnung nicht, kann die Fa. Haferland neben gesetzlichen Schadensersatzansprüchen vom Tage nach Zugang der Mahnung an Lagerkosten in orts- und branchenüblicher Höhe verlangen. Versand und Zustellungen durch die Fa. Haferland erfolgen allein im Interesse des Vertragspartners und auf seine Gefahr.


V. Werkzeuge, Zeichnungen, Muster

Zur Vertragserfüllung durch die Fa. Haferland vom Vertragspartner beigestellte Werkzeuge, Zeichnungen, Muster etc. bleiben sein Eigentum. Die Fa. Haferland haftet bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust nur im Falle eines ihr nachgewiesenen Verschuldens. Ansprüche des Vertragspartners hieraus verjähren in sechs Monaten nach Rückgabe bzw. Mitteilung an ihn, dass die beigestellten Sachen abgeholt werden können, zerstört oder abhanden gekommen sind. Die Fa. Haferland weist darauf hin, dass über sie keine Versicherung für diese Sachen besteht.

Der Vertragspartner erklärt, dass an den von ihm beigestellten Sachen keine Rechte Dritter bestehen. Sollte die Fa. Haferland insoweit dennoch in Anspruch genommen werden, stellt sie der Vertragspartner von den Forderungen Dritter frei.

Von der Fa. Haferland zur Vertragserfüllung hergestellte oder beschaffte Werkzeuge, Zeichnungen, Muster etc. bleiben ihr Eigentum auch bei entsprechender Berechnung gegenüber dem Vertragspartner, insbesondere bei der Erhebung von Werkzeugkosten. Diese Kosten gelten im Zweifel nur für die vertraglich vereinbarte Leistung und sind mit deren Erbringung verbraucht; bei Auftragserweiterung oder Folgeaufträgen ist die Fa. Haferland berechtigt, ohne Anrechnung der bisherigen Kosten weitere zu erheben.


VI. Eigentumsvorbehalt

Von der Fa. Haferland gelieferte Sachen bleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung in deren Eigentum. Dies gilt entsprechend, soweit die Fa. Haferland in Sachen, die im Eigentum des Vertragspartners stehen, Teile ein- oder anbaut, die nicht wesentlicher Bestandteil werden. Werden unter Eigentumsvorbehalt der Fa. Haferland stehende Sachen mit im Eigentum des Vertragspartners oder Dritter befindlichen Sachen verbunden oder vermischt, erwirbt die Fa. Haferland entsprechendes Miteigentum an den neuen Sachen.

Der Vertragspartner darf die im Vorbehaltseigentum der Fa. Haferland stehenden Sachen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzen oder weiterveräußern, doch muss er den Eigentumsvorbehalt seinem Käufer weitergeben; der Vertragspartner tritt seine Forderungen gegen den Käufer an die Fa. Haferland ab. Vom Käufer empfangene Gelder hält der Vertragspartner getrennt von seinem sonstigen Vermögen für die Fa. Haferland bis zu deren vollständiger Bezahlung.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in Eigentumsrechte der Fa. Haferland ist sie hiervon vom Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Verletzt der Vertragspartner diese Pflicht, hat er den der Fa. Haferland hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen.

Die Fa. Haferland verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert ihre Forderungen übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sachen trifft die Fa. Haferland.


VII. Erweitertes Pfandrecht

Neben ggf. bestehenden gesetzlichen Pfandrechten besteht zugunsten der Fa. Haferland ein vertragliches Pfandrecht an den vom Vertragspartner zum Zwecke der Vertragsdurchführung übergebenen Sachen. Das vertragliche Pfandrecht kann von der Fa. Haferland wegen sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung geltend gemacht werden, für die ein innerer Zusammenhang mit dieser Sache besteht und damit zusammenhängenden Schadenersatzforderungen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und die Sache im Eigentum des Vertragspartners steht. Ziffer VI, letzter Satz, gilt entsprechend.


VIII. Sachmängelhaftung

Bei einem Verkauf gebrauchter Sachen übernimmt die Fa. Haferland keinerlei Gewährleistung. Soweit die Fa. Haferland nach Fertigstellung ihrer Leistung Fremdarbeiten wie Härten, Oberflächenveredelung, sonstige Nachbehandlung etc. von anderen Unternehmen auf eigene Rechnung durchführen lässt, geschieht dies allein auf Wunsch und Gefahr des Vertragspartners; jegliche Gewährleistung der Fa. Haferland ist insoweit ausgeschlossen. Die Fa. Haferland tritt ihre gegen das die Nacharbeiten ausführende Unternehmen bestehendenGewährleistungsansprüche an den Vertragspartner ab.

Im Übrigen haftet die Fa. Haferland für Sachmängel - unbeschadet weitergehender Herstellergarantien - nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe:

- Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.

- Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Lieferung/Leistung unverzüglich nach Erhalt der Sache zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen der Fa. Haferland unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige unterlassen, so gilt die Lieferung/Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, derbei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Lieferung/Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

- Ersetzte Teile einer mangelhaften Sache werden Eigentum der Fa. Haferland.


IX. Schadensersatz

Hat die Fa. Haferland aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden des Vertragspartners aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, ist die Haftung wie folgt beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Vertragspartner für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet die Fa. Haferland nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Vertragspartners (z. B. höhere Versicherungsbeiträge). Im Übrigen ist eine Haftung der Fa. Haferland bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Fa. Haferland wird sich jedoch dann auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht berufen, wenn sie gegen eine Versicherung Anspruch auf Schadensregulierung hat. Für Organe, Arbeitnehmer, Erfüllungsgehilfen etc. der Fa. Haferland gelten für deren persönliche Haftung die vorstehenden Beschränkungen.

Verlangt die Fa. Haferland bei einem Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften Schadenersatz statt der Leistung vom Vertragspartner, beträgt dieser 10 % des vereinbarten Preises, sofern der Vertragspartner den Nachweis eines nicht entstandenen oder geringeren Schadens oder die Fa. Haferland den Nachweis eines höheren Schadens nicht erbringt.

Verwendet der Vertragspartner von der Fa. Haferland hergestellte oder gelieferte Sachen zur Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, stellt er die Fa. Haferland von gesetzlichen Schadensersatzansprüchen Dritter, die auf dem Folge- bzw. Endprodukt beruhen, frei.


X. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Für die Vertragsbeziehungen zwischen der Fa. Haferland und ihren Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist Vertragspartner der Fa. Haferland ein Kaufmann, so ist bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft Erfüllungsort für alle Leistungen und Gegenleistungen der Sitz der Fa. Haferland, der auch ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich hieraus ergebenden Streitigkeiten ist.

M. Haferland Präzisions Maschinen- & Werkzeugbau + Am Posseberg 14 + 13127 Berlin + Tel (030) 400 58 528